Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 33 Vollzeitpflege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 517
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 01.03.2012 – 5 C 12/11Pflegegeld für die Großeltern eines Kindes; Zusammenleben von Großeltern, Eltern und Kind; AufwendungsübernahmeZitiert von 22
- OVG Niedersachsen, 13.01.2011 – 4 LB 257/09
- OVG NRW, 25.04.2001 – 12 A 924/99Geltendmachung von Hilfe zur Erziehung und Pflegegeld durch Pflegepersonen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- OVG NRW, 08.05.2018 – 12 A 1434/16Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 10.04.2002 – 4 LB 53/02Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 – 4 L 277/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.04.2026 – 19 L 3842/25
- VGH Bayern, 23.02.2026 – 12 CS 25.2053
- OVG NRW, 18.02.2026 – 12 B 1434/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.